Satzung des Vereins Interessenkreis StadtPlanZukunft
Präambel
Der Verein Interessenkreis StadtPlanZukunft macht sichtbar, was in Konstanz bereits alles getan wird, um Aspekte eines nachhaltigen Lebens im eigenen Alltag zu verankern. Die Aktivitäten zielen darauf ab, einen Überblick zu schaffen, wo sich Bürger*innen engagieren, informieren und Anregungen für das eigene alltägliche regionale Handeln in Bezug auf einen global ressourcenschonenden Lebensstil erhalten können. Die Förderung des Zusammenwirkens von einzelnen Bürger*innen und Bürger*innengruppen, die soziale Vernetzung sowie die Förderung von Weltoffenheit in der Stadt stehen im Vordergrund.
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen ‚Interessenkreis StadtPlanZukunft‘ und hat seinen Sitz in Konstanz.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Der Name wird sodann mit dem Zusatz ‚eingetragener Verein‘ (e.V.) versehen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein Interessenkreis StadtPlanZukunft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung, und zwar insbesondere durch die Förderung:
- des bürgerschaftlichen Engagements
- des städtischen Zusammenlebens und Gemeinwesens
- einer zukunftsfähigen nachhaltigen Kommunalentwicklung
- kultureller Vielfalt
- einer nachhaltigen Verbraucherberatung
- eines werteorientierten, sinngetriebenen, verantwortungsvollen und regional ausgerichteten nachhaltigen Lebens
- des Bewusstseins für die Notwendigkeit von ressourcenschonenden Verhaltensweisen
- bestehender und neuer Initiativen im Sinne des Vereinszwecks
Die oben genannten Zwecke werden verwirklicht durch die Vernetzung von natürlichen und juristischen Personen, die sich diesen Zwecken verpflichten. Die Ergebnisse werden sichtbar gemacht durch die Pflege und Weiterentwicklung des StadtPlansZukunft, durch Veranstaltungen und durch Projekte.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
4. Aufwandsentschädigungen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gezahlt werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
6. Die erloschene Mitgliedschaft löst keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen aus.
§ 4 Mitglieder/Beiträge
1. Mitglied des Vereins kann werden:
a) jede natürliche und juristische Person, sofern sich diese der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet sieht, sich zu den Satzungszielen bekennt, an den regelmäßigen Treffen der Gemeinschaft teilnimmt und aktiv für die Ziele des Vereins eintritt – als ordentliches Mitglied.
b) Personen, die die Zielsetzungen des Vereins unterstützen und an deren Mitgliedschaft der Verein ein besonderes Interesse hat. Diese Mitglieder erhalten den Status von Fördermitgliedern. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder, insbesondere ein Rede- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag in Schriftform der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
3. Der Austritt aus dem Verein ist zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres. Der beabsichtigte Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere der Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit Androhung des Ausschlusses bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht entrichtet wurde oder das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ein wichtiger Grund kann ansonsten vorliegen, wenn dem Verein Interessenkreis StadtPlanZukunft unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden kann.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen.
Der Vorstand teilt dem Mitglied den Ausschluss schriftlich mit; der Ausschluss ist sofort wirksam.
5. Die Mitgliedschaft endet zudem mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
6. Die Mitgliederversammlung legt die Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit fest. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrags.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer, die sich gegenseitig vertreten. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliedschaft im Vorstand kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
2. Der Vorsitzende und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins Interessenkreis StadtPlanZukunft.
5. Die Termine der Vorstandssitzungen werden auf der Homepage veröffentlicht. Der Vorstand kann Berater hinzuziehen. Der Vorstand protokolliert seine Sitzungen. Die Protokolle werden der Mitgliederversammlung auf der Homepage bekannt gegeben.
6. Bei Rücktritt eines Vorstandes soll binnen drei Monaten ein Termin für Neuwahlen festgelegt werden.
§ 7 Aufwandsentschädigung für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Alle Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr in Schriftform inklusive E-Mail einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, in allen Grundsatzfragen und insbesondere über die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, die Höhe des Mitgliedsbeitrages, die Finanzordnung und Satzungsänderungen. Für die Beschlussfassung bei einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
3. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist ferner innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies in Schriftform unter Angabe der Tagesordnung gegenüber dem Vorstand beantragen. Satzungsänderungsanträge müssen in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimm- und Wahlrecht ist nicht übertragbar.
6. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung bzw. Wahlen.
7. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
8. Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
9. Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstandes. Sollten diese nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
10.Über die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen von zwei Rechnungsprüfern für jeweils zwei Jahre.
2. Diese Personen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig. Sie prüfen die Jahresabrechnung, insbesondere auf Erfüllung der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis. Der Prüfungsbericht wird auf der Homepage bekannt gegeben.
§ 10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Entzugs der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung einer sozialen, caritativen oder anderen gemeinnützigen Absicht zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Konstanz, den 1.12.2015